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15.03.2014
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EnEV 2014: Austauschpflicht für alte Heizkessel

Mehr als 30 Jahre alte Heizung muss modernisiert werden

Die Austauschpflicht für alte Heizkessel ist an sich nichts Neues in der Energieeinsparverordnung (EnEV). Mit der EnEV 2014, die seit dem 1. Mai 2014 gilt, wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel allerdings noch einmal erweitert. Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen unter bestimmten Bedingungen erneuert werden.

Installateur bei Wartung eines Heizöl-Kessels
Wann eine alte Ölheizung oder Gasheizung ausgetauscht werden muss, ist in der Energieeinsparverordnung festgeschriebenFoto: KfW-Bildarchiv / Fotograf: Thomas Klewar

Von Mai 2014 bis Oktober 2020 war die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die entscheidende Gesetzesgrundlage bei jeder Sanierung. Am 1. November 2020 wurde sie durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ersetzt. Darin ist jetzt auch die Austauschpflicht für Heizkessel geregelt.

Seit Mai 2014 ist die EnEV 2014 für Hausbesitzer gesetzliche Grundlage bei einer Sanierung. Die EnEV regelt die Anforderungen an die Gebäudeeffizienz und Anlagentechnik, also auch die Heiztechnik. Bislang galt nach der EnEV 2009, dass vor dem 01. Oktober 1978 eingebaute oder aufgestellte Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden müssen. Diese Regelung gilt nach wie vor. Durch die neue EnEV 2014 haben sich die Anforderungen bezüglich der Austauschpflicht für alte Heizkessel aber ausgeweitet.

Austauschpflicht für alte Heizungen nach EnEV 2014
Nach der neuen Energieeinsparverordnung 2014 gilt die Austauschpflicht schon für alte Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut wurden. Sie dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Heizungen, die 1985 oder später eingebaut wurden, müssen spätestens nach 30 Jahren erneuert werden. Die Austauschpflicht für alte Heizkessel greift im Falle von alten Standardkesseln und Konstanttemperaturkesseln.

Es gibt aber auch in der EnEV 2014 Ausnahmen von der Austauschpflicht für alte Heizungen. Von der Nachrüstpflicht ausgenommen sind:

  • Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel mit einem besonders hohen Wirkungsgrad
  • Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
  • Heizungen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW
  • Heizkessel, mit denen nur Warmwasser bereitet wird
  • Küchenherde und Geräte, die vor allem den Raum, in dem sie aufgestellt sind, beheizen sollen, die aber zusätzlich auch Warmwasser liefern
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Quelle: BMVBS / BMWi / Energie-Fachberater.de
 
 

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