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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden.

Damit ist das GEG die wichtigste Gesetzesgrundlage bei einer Sanierung, beim Energieausweis und Heizungstausch.

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Gebäudeenergiegesetz (GEG)
 
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Die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten bei allen Sanierungsmaßnahmen
Die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten bei allen SanierungsmaßnahmenFoto: energie-fachberater.de
Bei Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses ist nach GEG eine kostenlose Energieberatung Pflicht
Bei Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses ist nach GEG eine kostenlose Energieberatung PflichtFoto: energie-fachberater.de

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Aktuelles

Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat EnEV abgelöst
Das Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist seit dem 1. November 2020 das geltende Energiesparrecht für Gebäude, egal ob Altbau oder Neubau. Es hat gleich mehrere andere Gesetze ersetzt: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), die alle am 31. Oktober 2020 außer Kraft getreten sind, gingen im GEG auf.

Damit ist das GEG für Eigentümer:innen die entscheidende Gesetzesgrundlage in allen Belangen einer Sanierung:

  • bei der Dämmung von Dach, Fassade und Keller
  • bei den Regelungen zu alten Heizungen und zum Heizungstausch
  • beim Energieausweis.

Inzwischen ist die GEG-Version von 2020 schon einmal überarbeitet worden, die erste GEG-Novelle gilt seit Anfang 2023. Und auch die nächste Novelle ist bereits startklar, sie tritt Anfang 2024 in Kraft. Neu im GEG 2024 sind vor allem die Vorgaben zum klimafreundlichen Heizen.

Verbindliche Grenzwerte bei Dämmung und Sanierung verändern sich nicht
Auch wenn das GEG die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) abgelöst hat, haben sich die Vorgaben bei einer Sanierung und Dämmung nicht verändert. Die Anforderungen an den Wärmeschutz wurden nicht verschärft, es gelten die gleichen Regelungen wie in der EnEV. Diese Regelungen greifen bei allen Sanierungsmaßnahmen.

Für jedes Bauteil gelten verbindliche Sanierungsstandards. Geregelt werden über den U-Wert, der nach der Sanierung nicht überschritten werden darf. Das gilt für die Dämmung, neue Fenster und eine neue Haustür gleichermaßen. Auch die gesetzlichen Nachrüstpflichten / Austauschpflichten bleiben bestehen. Sie gelten für die:

  • Dachbodendämmung
  • Die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen im unbeheizten Kellern
  • Sowie für Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre und sogenannte Konstanttemperaturkessel sind.


Ausnahmen im GEG
Ausnahmen von den Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz sind nur für Gebäude unter Denkmalschutz sowie mit erhaltenswerter Bausubstanz vorgesehen. Sie dürfen bei allen Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild verändern, von den gesetzlichen Mindestanforderungen abweichen.

Bagatellgrenze von zehn Prozent bei kleinen Reparaturen
Die Anforderungen des GEG gelten für alle Sanierungsmaßnahmen. Ausnahme sind kleine Reparaturen, dafür ist im GEG eine so genannte Bagatellgrenze vorgesehen, die Zehn-Prozent-Regel: Sind weniger als zehn Prozent der Fläche eines Bauteils von Sanierungsarbeiten betroffen, greifen die Vorgaben des GEG nicht. So können zum Beispiel Risse im Putz ausgebessert oder kaputte Dachziegel ausgetauscht werden. Wird dagegen der gesamte Außenputz oder die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert, muss auch der Wärmschutz überprüft und unter Umständen eine Dämmung eingebaut werden.

Neuregelungen im GEG im Vergleich zur EnEV
In einigen Bereichen der Sanierung wurden die bestehenden Regelungen verschärft beziehungsweise konkretisiert:

  • Das betrifft 1. den Einbau von Ölheizungen und Kohleheizungen: Ab 2026 dürfen Ölheizungen und Kohleheizungen nur noch eingeschränkt eingebaut werden. Der Einbau ist nur noch dann erlaubt, wenn der Wärmebedarf anteilig über erneuerbare Energien gedeckt wird, zum Beispiel mit einer Hybridheizung mit Ölheizung. Zusätzlich gibt es wenige Ausnahmen für EigentümerInnen, die ihr Haus schon vor 2002 bewohnt haben und wo keine Möglichkeit auf einen Gas/Fernwärmeanschluss und den Einsatz erneuerbarer Energien besteht.
  • 2. wichtige Änderung ist die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung vor einer Haussanierung und bei einem Hauskauf. Bei der Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses greift diese Pflicht immer dann, wenn umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an den Außenbauteilen des Hauses (wie Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür, Dachdämmung, Dachbodendämmung und Kellerdämmung) geplant sind, und dafür Berechnungen zur energetischen Bewertung des gesamten Gebäudes angestellt werden. Handwerker sind verpflichtet, auf diese Beratungspflicht schon in ihren Angeboten hinzuweisen.
    Käufer eines Ein- und Zweifamilienhäusern müssen nach Erhalt des Energieausweises ein kostenloses Beratungsgespräch zur Energieberatung führen.

Sanierungsförderung im GEG gesetzlich verankert
Ob Nutzung erneuerbarer Energien und Reduzierung des Energieverbrauchs durch eine Sanierung - die Förderung dafür ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) nun gesetzlich verankert. Alternativ gibt es die Möglichkeit einer steuerlichen Vergünstigung, die über drei Jahre verteilt werden kann.


Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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