Wer sein Dach erneuert oder eine Dachdämmung einbaut bzw. erneuert, muss die Vorgaben des GEG 2024 einhalten. Das gilt auch, wenn nur die Dacheindeckung einschließlich Lattung und Verschalung, Dachhaut und Abdichtung, außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden.
Diesen U-Wert gibt das Gebäudeenergiegesetz für die Dachkonstruktion vor
Für die Dämmung eines Steildachs (Aufsparrendämmung, Zwischensparrendämmung, Untersparrendämmung) gilt der maximale U-Wert von 0,24 W/(m² K).
Ist bei einer Zwischensparrendämmung der Platz begrenzt, gelten die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Schichtdicke des Dämmstoffs (mit einer Wärmeleitfähigkeit von maximal λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wurde.
Wird das Flachdach eines Hauses neu gedämmt, schreibt das GEG 2024 einen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) von höchstens 0,20 W/(m² K) vor.
Abweichende Vorgaben bei begrenzem Platz, Einblasdämmung und Naturdämmstoffen
Ist die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt (zum Beispiel bei einer Zwischensparrendämmung), so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Dabei muss für den Dämmstoff ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) eingehalten werden.
Bei einer Dachdämmung mit Einblasdämmung oder einem Dämmstoff aus nachwachsenden Rohstoffen (Naturdämmstoff) darf die Wärmeleitfähigkeit des Dämmstoffs auch maximal λ = 0,045 W/(m·K) betragen.
Gibt es Ausnahmen bei den Anforderungen des GEG?
Ausnahmen bei den gesetzlichen Anforderungen gibt es nur, wenn die Sanierungsarbeiten nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Dachfläche betreffen, sowie für Dächer, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Weitere Ausnahmen sind nach § 105 GEG für Gebäude unter Denkmalschutz oder mit erhaltenswerter Bausubstanz möglich.
--> Wichtig zu wissen: Bei den angegebenen Werten handelt es sich um die gesetzlichen Mindestanforderungen. Diese reichen zum Beispiel für eine Förderung nicht aus. Für eine Förderung für die Dachdämmung muss ein U-Wert von maximal 0,14 Watt/(m²•K) erreicht werden, so dass eine dickere Dämmung nötig ist.
Handelt es sich um Ein- oder Zweifamilienhäuser und bewohnten Sie diese am 01. Februar 2002 selbst als Eigentümerin, gilt die Ausnahme von ...
Antwort lesen »Sinnvoll ist es, die umfassende Energieberatung nach dem Hauskauf zu beauftragen. Denn dann bekommen Sie auch eine BAFA-Förderung für die ...
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Antwort lesen »Einen Entsorgungsnachweis benötigen Sie, wenn Sie eine Förderung für die Pelletheizung beantragt haben und den Heizungs-Austausch- oder ...
Antwort lesen »Nein. Hier hat sich nichts Wesentliches geändert. Die oberste Geschossecke muss nach § 47 GEG nur gedämmt werden, wenn Sie oder das Dach ...
Antwort lesen »Ob hier eine zusätzliche Dampfbremse erforderlich ist, hängt vom Aufbau der Dachdämmung ab. Bei der Kombination aus Beton, Dämmung und ...
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Antwort lesen »Die DIN EN 1264-4 "Raumflächenintegrierte Heiz- und Kühlsysteme mit Wasserdurchströmung - Teil 4: Installation" empfiehlt einen R-Wert von ...
Antwort lesen »Die Ausnahmen von den Nachrüstpflichten des GEG gelten nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, die ein Eigentümer am 01. Februar 2002 selbst ...
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Antwort lesen »Als neutrale Onlineplattform bieten wir selbst keine Baustoffe an. Diese bekommen Sie aber von einem Baustofffachhandel aus Ihrer Region. ...
Antwort lesen »Die Heizung darf auch nach der Übertragung des Eigentums bestehen bleiben. Es gelten aber bereits jetzt die Vorgaben des ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Zentralheizung (keine Etagenheizung), gibt es den Geschwindigkeits-Bonus zur Förderung der Wärmepumpe erst, wenn ...
Antwort lesen »Aktuell können Sie hier leider noch keine Anträge stellen, da das entsprechende KfW-Portal noch nicht fertig gestellt wurde. ...
Antwort lesen »In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Gebäude, das in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fällt (siehe Ausnahmen § 2 GEG ...
Antwort lesen »Gehört das Haus Ihrem Vater, muss dieser die Förderung für die Wärmepumpe als Eigentümer beantragen. Bewohnt er eine Wohnung selbst, ...
Antwort lesen »Ja, das gilt nach wie vor. Sie können im Laufe des Fördervorhabens zur schlechteren Stufe wechseln. Andersherum funktioniert das jedoch ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung ist die geplante Konstruktion möglich. Als Dampfbremse könnten Sie sich allerdings für eine feuchtevariable ...
Antwort lesen »Hier ist erst einmal mit keinen Auflagen zu rechnen. Möglicherweise muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn diese frei ...
Antwort lesen »Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwerttherme, wovon man bei dem Baujahr ausgehen kann, ist erst einmal nichts zu ...
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