Unser Bestandsbau (MFH, Bj. 1988) soll ein neues Dach erhalten. Der Dachboden, ca. 330 qm, ist nicht begehbar und bei Erstellung des Energiepasses wegen der Dämmung nicht bemängelt worden. Welche EnEV-Vorgaben sind einzuhalten bei der Neu-Dämmung, da wir innerhalb der Eigentümerschaft uneins sind, ob Neubau-Vorschriften, wie vom Dachdecker behauptet, mit neuen Fenstern in den Wohnungen des obersten Geschosses erforderlich sind, oder wie mir ein Bau-Ingenieur sagte lediglich eine Dämmung mit einem Unterwert von 20 cm!
Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung beziehen sich bei einer Sanierung generell nur auf das Bauteil, das tatsächlich erneuert, ausgetauscht oder geändert wird. Zumindest dann, wenn die Arbeiten mehr als 10 Prozent der Fläche betreffen. Da der Dachboden in Ihrem Fall nach wie vor unbeheizt beleibt, müssen Sie nur den Dachboden dämmen. Hier gilt ein U-Wert von 0,24 W/(m²·K) als Grenze. Erreichen können Sie diesen abhängig von der Konstruktion mit einer 12 bis 14 cm starken Dämmung der Wärmeleitgruppe 035. Fenster oder Außenwände im darunterliegenden Wohngeschoss müssen Sie nicht ändern.