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Expertenrat

Gehen die Nachrüstpflichten der EnEV bei Überschreibung eines Hauses auf mich über?

Frage von Martin P. am 13.05.2018 

Muss ich, wenn ich ein Haus überschrieben bekomme, alle gesetzlichen Sanierungsmaßnahmen durchführen? Und welche wären das? Das Haus hat keine richtige Heizung, Fenster sind nur doppelt verglast und das Dach ist auch schon 30 Jahre alt. An der Fassade ist bezüglich Dämmung auch noch nichts passiert. 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Immer dann, wenn ein Haus seinen Eigentümer wechselt, ist der neue für die Nachrüstpflichten der EnEV verantwortlich. Denn in vielen Fällen gibt es Ausnahmen für die alten Eigentümer. Im Grunde geht es dabei um: 


  • den Austausch alter Kessel 
  • die nachträgliche Dämmung von Heizungsrohrleitungen
  • die Dämmung der obersten Geschossdecke 

Im Beitrag "Nachrüstverpflichtungen aus der Energieeinsparverordnung" erklären wir, worum es bei den einzelnen Nachrüstpflichten geht.

Aber Achtung: Nach § 1 Satz 2 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gilt die Verordnung nur für beheizte oder gekühlte Gebäude. Das heißt: Wenn das Haus wirklich überhaupt keine Heizung hat, greift die EnEV nicht.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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