Unser Verein befasst sich mit den Themen zur Umrüstung der Heizungsanlage. Im Internet finde ich immer nur Artikel, die sich mit der Austauschpflicht bei Wohnungen und Häusern befassen. Wie ist das mit einer 30 Jahre alten Gasheizung in einem Vereinsheim?
Mit dem Heizungstausch bezieht sich die EnEV in § 10 generell an Eigentümer von Gebäuden. Die Anforderung gilt damit in Wohn- wie auch Nichtwohngebäuden. Das heißt: Sie müssen einen Gas- oder Ölheizkessel nach 30 Jahren austauschen, wenn dieser noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basiert. Lediglich die Ausnahme von der Austauschpflicht betrifft Besitzer selbst genutzter Ein- oder Zweifamilienhäuser. Bewohnen diese das Haus schon seit mindestens Februar 2002, trifft die Nachrüstpflicht der EnEV erst bei einem Eigentumsübergang in Kraft.