Eine Wohneigentümergemeinschaft muss die Flachdachabdichtung mit den Dachrändern eines Anbaues sanieren. Die vorhandene Bitumenabdichtung ist direkt auf einer Holzschalung verlegt. Die Dämmung des Daches liegt nun auf einer tieferliegenden Betondecke oder auf einer Kehlbalkendecke. Die Dachsparren in Form eines Pultdaches haben eine Neigung von 5°. Nun meine Frage: Muss die Wärmedämmung gemäß EnEV erhöht werden, wenn die Abdichtung konstruktiv nichts mit der Wärmedämmung zu tun hat, bzw. das Bauteile die Wärmedämmung nicht enthält?
Die Dachdämmung ist immer dann erforderlich, wenn:
Ausnahmen gibt es immer dann, wenn die Bauteile unter Einhaltung der energiesparrechtlichen Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Das heißt: Ist bereits eine Dämmung vorhanden, müssen Sie unter Umständen keine weitere Dämmung einbringen. Ist der technische Aufwand in Ihrem Fall sehr hoch, können Sie nach § 25 der EnEV auch eine Befreiung wegen unbilliger Härte beantragen. Da wir das aus der Ferne leider nicht beurteilen können, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Energieberater aus Ihrer Region. Experten finden Sie zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale für Energieberatung.