Wenn ich die Dacheindeckung unseres 60 Jahre alten 2-Familien-Hauses erneuern will, sagen mir die anbietenden Dachdecker, dass ich zu einer (teuren) Aufdachdämmung verpflichtet sei. Stimmt das? Übrigens wurde die oberste Geschossdecke bereits vor Jahren gedämmt. Die beiden Wohnungen sind vermietet.
Nein, das stimmt nicht bzw. nicht in jedem Fall. Dämmen müssen Sie, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Dachfläche zu beheiztem Wohnraum erneuern oder ersetzen. Grenzt die Dachfläche an einen unbeheizten Dachraum, gilt die Dämmpflicht nicht. Nachlesen können Sie das in § 48 und Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Sollten Teile der Dachfläche von der Dämmpflicht betroffen sein, gibt das GEG keine Vorgaben zur Art der Dämmung. Lässt es die Konstruktion zu, können Sie sich daher auch für eine günstigere Zwischensparrendämmung oder Untersparrendämmung entscheiden.
Neben der Dämmpflicht bei Sanierung gibt es im GEG auch eine Nachrüstpflicht für die Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG). Ihren Angaben zur Folge ist diese jedoch bereits erfüllt.