Durch ein Sturmschaden ist die Bitumenbahn auf dem Flachdach einer ca. im Jahre 1910 erbauten WEG-Liegenschaft aufgerissen und die Regenrinne beschädigt, bis ca. 1/2 Dachfläche. Die Holzschalung und die Unterkonstruktionen unter der Bitumenbahn sind schadenfrei. Die oberste Schicht des Flachdaches ist zugleich die Bitumenbahn. Das Flachdach hat keine Dämmung. Muss die Schadenbeseitigung (Bitumenbahn- und Regenrinne) gem. Anforderung der EnEV mit Dämmung gemacht werden?
Nach Anlage 3 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist die Flachdachdämmung Pflicht, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Dachfläche sanieren. Bei einem Flachdach heißt das: Sie müssen eine flächig verlegte Abdichtung durch eine neue Schicht ersetzen und bei Kaltdachkonstruktionen auch die Lattung erneuern.
Handelt es sich um ein Kaltdach und die Lattung bleibt (wie beschrieben) bestehen oder ergänzen sie die bestehende/beschädigte Dachhaut um eine neue Schicht, die das Dach allein nicht wasserdicht abdichten könnte, besteht keine Dämmpflicht.
Da wir das Gebäude nicht kennen, können wir Ihnen an dieser Stelle leider keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Diese bekommen Sie aber von der Stelle im entsprechenden Bundesland, die für den Vollzug der EnEV verantwortlich ist.