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Expertenrat

Darf ich Energieausweise ausstellen und wenn ja, welche?

Frage von Patrick G. am 19.03.2019 

Auch nach mehrstündiger Suche im Internet und einigen Telefonaten bin ich noch nicht fündig geworden, ob ich Verbrauchsausweise oder andere Energieausweise für bestehende Gebäude oder Neubauten ausstellen darf. Leider kann ich nicht erkennen, ob ich laut EnEV dazu berechtigt bin.

Kurz zu meiner Person: Ich bin gelernter Bauzeichner und habe mich bei zum staatlich geprüften Bautechniker (Tiefbau) fortgebildet. Momentan besuche ich die Zusatzqualifikation für Bauhandwerksmeister zur bautechnischen Nachweisberechtigung. Hierbei stellt sich allerdings die Frage, inwieweit und welche Ausweise ich nach der Ausbildung ausstellen darf und welche ich bereits ausstellen durfte? Leider kann mir die bayrische Bauakademie bis jetzt ebenso keine Aussage geben. Es wird jedoch das Fach Wärme und Feuchteschutz als Prüfung bei der Handwerkskammer abgelegt. Auch in alten Prüfungen ist teilweise die Ausstellberechtigung mit ja angegeben, obwohl laut unserer Meinung die EnEV nicht 100 Prozent aussagekräftig ist.

Auch in unzähligen Prospekten oder Vorträgen im Internet kann ich dies nicht 100-prozentig herauslesen. Für den KfW-Antrag ist das ja klar geregelt und der Zusatzkurs Energieberater gefordert. Aber auch der hat als Voraussetzung den staatlich geprüften Techniker als Anforderung. Des Weiteren habe ich als staatlich geprüfter Bautechniker die Bauvorlageberechtigung für die Gebäudeklassen 1-3.

Ebenso wäre es für die Zimmermeister zu klären, welche auch viele der Klasse angehören. Ich hoffe, Sie können uns in diesem Fall weiterhelfen. Über eine ausreichende Aufklärung in diesem Fall würden wir uns sehr freuen. 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Geht es um Energieausweise im Neubau, regeln die Durchführungsverordnungen der Länder, wer diese ausstellen darf. In der Regel sind das Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und entsprechender Erfahrung im Bereich der energetischen Gebäudeplanungen. Detaillierte Antworten geben hier die EnEV-Stellen der Länder.

Ausweise für bestehende Gebäude dürfen neben Hochschulabsolventen auch Handwerksmeister aus den Bereichen Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder Schornsteinfegerwesen ausstellen. Gleiches gilt für Handwerker, die ein Handwerk ohne Meistertitel selbstständig ausüben dürfen.

Staatlich geprüfte Techniker aus den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Gebäudetechnik dürfen Energieausweise im Bestand ausstellen, wenn ein Studienschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens lag. Außerdem müssen sie über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in den entsprechenden Bereichen verfügen. Alternativ berechtigt auch eine Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens zum Ausstellen von Ausweisen im Bestand, durch die Sie die allgemeine Bauvorlageberechtigung erlangen.

Individuelle Fragen beantworten hier auch die Experten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am EnEV Info-Telefon.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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