Wir sind gerade in Kaufverhandlungen für eine Immobilie aus dem BJ. 1966. Das Dach der Immobilie befindet sich in gutem Zustand. Leider löst sich an der Fassade deutlich der Putz (weit mehr als 10 Prozent). Hier müsste bei einer Erneuerung laut EnEV eine Dämmung erfolgen. Leider beträgt der Dachüberstand auf beiden Giebelseiten lediglich 15 cm. Entfällt hier die Pflicht der Dämmung aufgrund einer nötigen Dacherweiterung und der damit verbundenen Kosten?
Nach Anlage 3 Abschnitt 1 der Energieeinsparverordnung gelten die Anforderungen auch dann als erfüllt, wenn Sie die technisch höchstmögliche Stärke einer Fassadendämmung der WLG 035 aufbringen. Führen die Arbeiten zu besonders hohen Kosten, können Sie nach § 25 der EnEV auch eine Befreiung beantragen. Da die Länder mit den Anforderungen der EnEV teilweise unterschiedlich umgehen, empfehlen wir Ihnen, den Sachverhalt mit der entsprechenden EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland zu besprechen.
Entfällt diese Dämmpflicht, wenn eine Vorhangfassade auf den alten Putz aufgebracht wird? Schließlich wird die Fassade nicht saniert, sondern nur mit einer neuen Schicht wie beim Streichen renoviert.
Nach § 9 und Anlage 3 Abschnitt 1 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung greift die Dämmpflicht auch dann, wenn Sie auf der Außenseite der Fassade eine Bekleidung (Platten oder plattenartige Bauteile) oder eine Verschalung (Mauerwerks-Vorsatzschalen) aufbringen.