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Expertenrat

Wie kann ich den EnEV-Nachweis erbringen, wenn ich das Dachgeschoss im Haus ausbaue?

Frage von Diana M. am 27.08.2020 

Bei einem Bestandsgebäude (2 Geschosse + nicht ausgebautes Dachgeschoss) soll das Dachgeschoss neu aufgebaut und ausgebaut werden. Im Erd- und Obergeschoss werden nur die Fenster erneuert und für das gesamte Gebäude ein neuer Heizkessel installiert.

Die Bauteile im Dachgeschoss werden nach Anlage 1 EnEV (ohne Verschärfung) ausgeführt. Darf der rechnerische Nachweis nur für das neue Dachgeschoss geführt werden (ein Bauteilnachweis ist ja in diesem Fall nicht ausreichend)? Wenn das gesamte Gebäude bilanziert wird, kann der Nachweis aufgrund der ungedämmten Außenwände und des Fußbodens nicht erbracht werden.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach § 9 Absatz 4 und 5 der aktuell gültigen EnEV 2014 muss nur der neue Gebäudeteil den EnEV-Neubauanforderungen entsprechen, wenn Sie bisher nicht beheizte Räume ausbauen und gleichzeitig die Heizung tauschen.

Der Nachweis ist daher auch nur für den neuen Gebäudeteil zu führen, wobei Sie die 2016 in Kraft getretene Verschärfung nicht beachten müssen.

In der EnEV-Auslegung XX-3 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung ist nachzulesen, dass die Anforderung nur dann gilt, wenn die hinzukommende Nutzfläche mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Unter dieser Grenze reicht es demnach aus, die Bauteile entsprechend den Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 3 der EnEV ausführen.

Im Gebäudeenergiegesetz (GEG, löst die EnEV ab November 2020 ab) ist der Sachverhalt einfacher geregelt. So dürfen Sie bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume den spezifischen Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden Räume maximal um das 1,2-Fache des Referenzwertes überschreiten. Oder einfacher ausgedrückt: Die U-Werte der Wärme umschließenden Hüllfläche müssen den Neubaustand erreichen. Nachzulesen ist das im § 51 des GEG.

Wichtig zu wissen ist, dass die Bundesländer teilweise unterschiedlich mit den Anforderungen der EnEV umgehen. Eine rechtsverbindliche Antwort bekommen Sie daher nur von der EnEV-Stelle in Ihrem Bundesland.

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