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Expertenrat

Wer weist dem Bauamt nach, dass wir das Dach EnEV-konform gedämmt haben?

Frage von Thomas C. am 14.01.2021 

Wir haben uns entschlossen, unser DG zukünftig als Wohnraum zu nutzen und einen entsprechenden Bauantrag auf Nutzungsänderung gestellt.
In der Genehmigung wird ein Nachweis der Dämmung gemäß EnEV gefordert. Da wir vor ca. 2 Jahren eine Zwischensparrendämmung in Eigenleistung vorgenommen haben, ist eine in der EnEV geforderte Unternehmenserklärung jedoch nicht beizubringen. Auch ist die gesamte Dachfläche natürlich inzwischen von innen verkleidet, sodass eine nachträgliche Begutachtung durch einen Dritten nicht mehr möglich ist. Ist in diesem Fall ein von uns selbst erstellter Nachweis ausreichend und gibt es hierzu evtl. eine Vorlage?

Aspekte:
1. In der EnEV-UVO (Verordnung zur Umsetzung der EnEV) von NRW ist in § 2 vorgegeben, dass der Nachweis durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen zu erbringen ist (oder auf Antrag durch eine Prüfung der Bauaufsichtsbehörde).
2. Gemäß Anlage 3 der EnEV gelten die Anforderungen bei einer Zwischensparrendämmung jedoch schon erfüllt, wenn die Dämmung bis zur innenseitigen Bekleidung eingebracht wird bzw. durch die Sparrenhöhe begrenzt wird. Hierbei muss die Wärmeleitfähigkeit der Dämmung l = 0,035 W/(m · K) betragen. Als Nachweis könnte ich eventuell entsprechende Fotos der eingebauten Dämmung und den Kaufbeleg der Dämmung an das Bauamt schicken.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In der Regel kann ein Energieberater der Energie-Effizienz-Experten-Liste die Bestätigung erstellen. Neben einem eventuellen Vor-Ort-Termin sind Bilder und Rechnungen/Quittungen dabei vermutlich sehr hilfreich. 


Unser Tipp: Sprechen Sie zuvor mit dem Bauamt und erkundigen sich, welche Nachweise erforderlich sind. Eventuell reichen Bilder und Kaufbelege schon aus. Ohne das Vorhaben oder die Behörde zu kennen, können wir Ihnen leider keine konkretere Antwort geben.


Kommentare

Thomas C.

Danke für die schnelle Rückmeldung und gut zu Wissen, dass die notwendige Bescheinigung ggf. von einem Energieberater ausgestellt werden kann.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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