Ich habe einen Verarbeiter, der bei seinem Kunden die Fassade neu gestalten soll. Der Hausbesitzer möchte aber nicht, dass hier nach EnEV saniert wird. Wie kann sich der Verarbeiter hier absichern, dass ihm hier nichts passieren kann? Gibt es hier einen Vordruck, den der Hausbesitzer ausfüllen kann?
Generell ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Pflicht zur Dämmung der Fassade besteht. Denn in vielen Fällen lässt die EnEV Ausnahmen zu. So ist die Dämmung nicht nötig, wenn:
In allen anderen Fällen (auch bei Platten, plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen auf der Außenseite) gilt die EnEV, sofern die Maßnahmen wirtschaftlich sind. Eine Ausnahme kann der Hausbesitzer über die zuständige Stelle beantragen. Relevant sind dabei die § 24 (Denkmal) und § 25 (unbillige Härte) der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung.
Der Unternehmer muss die Einhaltung der Anforderungen mit einer Unternehmererklärung bestätigen. Der Hausbesitzer muss diese für mindestens 5 Jahre aufbewahren (§ 26a der EnEV). Wer die EnEV ignoriert oder die Unternehmererklärung bei einer Prüfung nicht vorzeigen kann, muss mit hohen Bußgeldern rechnen.
Nach § 26 sind sowohl Bauherren als auch Personen, die im Auftrag des Bauherren tätig werden, für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Einen Vordruck oder eine Möglichkeit, diese zu umgehen, gibt es daher unseres Wissens nicht.