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02.07.2021
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BEG WG / NWG Kreditförderung: Was gilt als Vorhabensbeginn?

Dokumentiertes Beratungsgespräch ist Ausgangspunkt

Seit dem 1.7.2021 können Förderanträge für die BEG WG und BEG NWG gestellt werden. Auch hier ist der Zeitpunkt für die Antragstellung vor Vorhabensbeginn. Doch gerade eine Komplettsanierung zum Effizienzhaus wird lange vorbereitet. Was genau ist also der Vorhabensbeginn bei der Kreditförderung und welche Leistungen dürfen vorher erbracht oder beauftragt werden? Das Infoblatt der KfW gibt Auskunft dazu.

Sanierung einer Fachwerk-Fassade
Wann darf's losgehen mit der Sanierung? Die KfW hat im Infoblatt definiert, wann der Vorhabensbeginn bei der BEG Kreditförderung istFoto: energie-fachberater.de

Das Infoblatt der KfW zum Förderprogramm "BEG Wohngebäude - Kredit (261)" beschreibt die beiden Möglichkeiten zum Vorhabensbeginn bei der Kreditförderung in Bezug auf eine Vollsanierung zum Effizienzhaus:

  1. Als Vorhabensbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Der Antrag auf Förderung muss vorher gestellt werden. Nur Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.
  2. Abweichend davon ist es bei der Kreditförderung möglich, dass der Beginn der Bauarbeiten vor Ort als Vorhabensbeginn definiert wird. Entscheidend ist hierbei, dass vor Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW stattgefunden hat.

Das Vorgehen bei der Kreditförderung für die Sanierung zum Effizienzhaus ist Folgendes:

Schritt 1: Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW. Der Nachweis zu diesem dokumentierten Beratungsgespräch muss Informationen zu Förderbedingungen und -Voraussetzungen sowie zur Förderhöhe und zur Einplanung dieser Förderung der BEG in das potenzielle Kreditgeschäft enthalten. Wichtig: "Das Beratungsgespräch ist auf dem Formular 'Nachweis eines Beratungsgesprächs' (Formularnummer: 600 000 4806) zu dokumentieren und ist zwingend vor Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs-oder Leistungsvertrags zu führen."

Schritt 2: Im Anschluss an das dokumentierte Beratungsgespräch können dann entsprechende Liefer- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen, Lieferanten und Gewerken geschlossen werden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kreditförderantrag abgeschlossen sein muss und ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt.

Schritt 3: Der Kreditantrag muss dann jedoch noch vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort gestellt werden.

Schritt 4: Die Bauarbeiten zur Umsetzung der Maßnahmen dürfen erst danach beginnen. Vorher dürfen nur unten genannte Vorbereitungsmaßnahmen stattfinden.

Nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen vorbereitende Maßnahmen. Bei der Sanierung zum Effizienzhaus gehören dazu:

  • Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik
  • Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Diese Maßnahmen dürfen auch schon vor dem Förderantrag durchgeführt werden, genauso wie sämtliche Planungs- und Beratungsleistungen.

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Quelle: KfW / BMWi / energie-fachberater.de
 
 

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