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22.12.2020

Update: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) verabschiedet

Verbesserungen für private Eigentümer mit Photovoltaik-Anlage

Nachdem der Bundestag am 17. Dezember 2020 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) verabschiedet hat, wurde das Gesetz am 18. Dezember auch vom Bundesrat bestätigt. Nun kann das EEG zum 1. Januar 2021 weitgehend in Kraft treten. Trotz zahlreicher Kritikpunkte gibt es eine entscheidende Verbesserung: Private Nutzer von Solarstrom und Eigentümer mit ausgeförderten Photovoltaik-Anlagen profitieren von der Gesetzesnovelle.

Altbau-Dach mit großer Photovoltaik-Anlage
Auch wenn viele Kritikpunkte bleiben - für private Nutzer von Solarstrom bringt das EEG 2021 endlich einige VerbesserungenFoto: energie-fachberater.de

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 in verkürzter Frist eine grundlegende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gebilligt, die der Bundestag erst am Vortag beschlossen hatte. Die Bundesregierung leitet das Gesetz jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und verkündet den Text danach im Bundesgesetzblatt. Bereits am 1. Januar 2021 kann das Gesetz dann zum weit überwiegenden Teil in Kraft treten.

Auch wenn der große Wurf für Klimaschutz und Energiewende leider verfehlt wurde - das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) enthält erfreuliche Verbesserungen für private Verbraucher und das Kleingewerbe. Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal 30kWp und einem jährlichen solaren Eigenverbrauch von maximal 30 Megawattstunden müssen künftig keine EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Solarstrom mehr bezahlen. Experten bezeichnen das als wichtigen Durchbruch für Prosumer*, der künftig beispielsweise den Betrieb von Elektroautos und Wärmepumpen mit Solarstrom erleichtert.

Aufatmen bei Eigentümern mit Ü20-Photovoltaik-Anlage
Erleichtert zeigte sich der Bundesverband Solarwirtschaft, dass der Weiterbetrieb ausgeförderter Photovoltaik-Altanlagen (die sogenannten Ü20-Anlagen), die Ende 2020 aus der Förderung fallen und keine Einspeisevergütung mehr erhalten, nicht mehr durch überzogene Messanforderungen blockiert wird. Ausgeförderte Anlagen können den Strom übergangsweise weiter über den Netzbetreiber vermarkten und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten erhalten. Das gilt bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung und bis Ende 2027.

Licht und Schatten beim Mieterstrom
Mit dem neuen EEG sollen Erzeugung und Verbrauch von Solarstrom endlich nicht mehr auf das einzelne Haus beschränkt bleiben, sondern auch in zusammenhängenden Gebäudekomplexen als Quartiere Anwendung finden. Wermutstropfen ist dagegen, dass weder die finanzielle Gleichstellung von Mieterstrom und Eigenstrom noch der Bürokratieabbau für kleine Mehrfamilienhäuser umgesetzt wurde.


*Prosumer sind Menschen, die ein bestimmtes Gut sowohl produzieren als auch konsumieren können, in diesem Fall Solarstrom.

 
 
 
Quelle: BSW-Solar / Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) / energie-fachberater.de / Bundesrat
 
 

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