Der bisherige Plan der Bundesregierung zum Steuerbonus: Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro je Haus bzw. Wohnung förderfähig. Von der Steuer abgesetzt werden können Einzelmaßnahmen wie Dachdämmung, Fassadendämmung, die Erneuerung der Fenster oder Haustür sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (wenn diese älter als zwei Jahre sind).
So soll der Steuerbonus für Sanierungen geltend gemacht werden können
Von der Steuerschuld abgezogen werden können 20 Prozent der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre: je 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr (maximal 14.000 Euro) und 6 Prozent im dritten Jahr (maximal 12.000). Insgesamt sind Sanierungskosten in Höhe von 200.000 Euro je Haus bzw. Wohnung förderfähig.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
Update 29.11.2019: Wie schon so oft - der Steuerbonus für Sanierungen ist schon seit Jahren im Gespräch! - können sich Bund und Länder nicht auf die Steuerermäßigung einigen. Der Bundesrat hat deshalb am 29.11.2019 entschieden, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das gemeinsame Gremium von Bundestag und Bundesrat soll das Gesetz grundlegend überarbeiten, ob es noch vor Weihnachten eine Einigung geben wird, ist fraglich.
Update 4.12.2019: Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat kommt am Montag, 9. Dezember 2019, abends erstmals zusammen, um über die Steuermaßnahmen zum Klimapaket zu beraten.
Update 9.12.2019: Der Vermittlungsausschuss vertagt seine Beratungen auf den 18. Dezember 2019. Bis dahin soll eine Arbeitsgruppe mögliche Kompromisslinien ausloten.
Update 18.12.2019: Der Vermittlungsausschuss hat einen Kompromiss zum Klimapaket erzielt! Die finanziellen Lasten sollen zwischen Bund und Ländern neu verteilt und die Mindereinnahmen der Länder kompensiert werden. Zur steuerlichen Förderung der energetischen Sanierung schlägt der Vermittlungsausschuss eine Ergänzung des Bundestagsbeschlusses vor: Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Bestätigen Bundestag und Bundesrat den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses noch in dieser Woche, könnte das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wie geplant zum 1. Januar 2020 Jahr in Kraft treten.
Update 20.12.2019: Der Bundesrat hat heute den Änderungen am Klimapaket zugestimmt! Der Steuerbonus für Sanierungen kommt zum 1.1.2020. Hausbesitzer, die energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen, werden steuerlich entlastet. Zusätzlich zu den bereits beschlossenen Fördermaßnahmen können künftig auch Aufwendungen für Energieberater abgesetzt werden.
Update 1.1.2020: Der Steuerbonus für die Sanierung ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Möglich ist er für Sanierungsmaßnahmen, die bis zum 31.12.2029 abgeschlossen werden. Das sind die Voraussetzungen für den Steuerbonus.
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Hier empfehlen wir Ihnen den Kontakt zum Hersteller. Dieser gibt Ihnen eine verbindliche Auskunft darüber, welche Fassadenverkleidungen für ...
Antwort lesen »Die Installation einer Split-Klimaanlage findet in aller Regel auch am Gemeinschaftseigentum (z.B. Fassade) statt. Dafür benötigen Sie die ...
Antwort lesen »Auch in diesem Fall kommen Wärmepumpen infrage. Sie können sich zum Beispiel für eine Großwärmepumpe oder eine Kaskadenlösung entscheiden. ...
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Antwort lesen »Der bereits beauftragte Energieberater kann die vorhandene Berechnung mit einem vergleichsweise geringen Aufwand anpassen und einen neuen ...
Antwort lesen »Die BEG-EM-Förderung für neue Fenster bekamen Sie letztes Jahr leider nur, wenn Sie noch keine Maßnahme begonnen hatten. Auch in diesem ...
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Antwort lesen »Beantragen Sie die Förderung der Dachdämmung, können Sie alle anfallenden Umfeldmaßnahmen ebenfalls mit angeben. Das heißt: Die Förderung ...
Antwort lesen »Beantragen Sie einen BEG-EM-Zuschuss für neue Fenster, liegt die Förderrate bei 15 Prozent. Bezogen auf die anrechenbaren Kosten von 82.000 ...
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