Deshalb gilt: Vor Sanierungsbeginn alles genehmigen und bescheinigen lassen, dann starten. Darüber hinaus sollten Eigentümer eines Hauses unter Denkmalschutz prüfen, ob die Beantragung einer Förderung für die Sanierung denkmalgeschützter Häuser für sie günstiger ist oder die steuerliche Förderung mit der "Absetzung für Abnutzung" (AfA genannt). In einigen Fällen führt das Absetzen von der Steuer zu höheren finanziellen Entlastungen bei Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen als eine Förderung. Das liegt daran, dass das Finanzamt nicht nur die denkmalbeteiligten Mehrausgaben berücksichtigt, sondern auch Kosten wie zum Beispiel den Einbau einer Heizung oder eines Bades. Eine doppelte Förderung ist allerdings ausgeschlossen: Wer eine öffentliche Förderung der KfW, des Bundeslandes oder der Gemeinde erhält, muss diese Beträge bei der steuerlichen Abschreibung abziehen.
So werden die Sanierungskosten bei Häusern unter Denkmalschutz von der Steuer abgesetzt
Mit der AfA unterstützt das Finanzamt Eigentümer von Häusern unter Denkmalschutz. Eigennutzer und auch Investoren dürfen die Sanierungskosten steuerlich absetzen. Wer das Haus unter Denkmalschutz selbst bewohnt, kann über zehn Jahre insgesamt 90 Prozent dieser Ausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen (jeweils neun Prozent der Sanierungskosten pro Jahr). Investoren können sogar 100 Prozent der Kosten steuerlich geltend machen, allerdings über einen Zeitraum von zwölf Jahren (acht Jahre lang mit jeweils neun Prozent und dann vier Jahre lang mit jeweils sieben Prozent).
Nicht von der Steuer abgesetzt werden können Arbeiten an den Außenanlagen des Hauses. Steht nur ein Teil des Hauses unter Denkmalschutz, führen nur Arbeiten an diesem Teil zu einer Steuerersparnis.
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