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11.06.2024
 

Wann braucht man welchen Energieausweis?

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis

Den Energieausweis gibt es schon seit den Anfängen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in zwei verschiedenen Varianten, das hat sich auch mit dem jetzt gültigen Nachfolgegesetz (Gebäudeenergiegesetz GEG) nicht geändert: als Energiebedarfsausweis - kurz Bedarfsausweis - und Energieverbrauchsausweis - kurz Verbrauchsausweis. Doch wann muss welcher Energieausweis ausgestellt werden? Oder dürfen Eigentümer wählen? Das hängt vom Baujahr ab und von der Größe des Hauses.

Skala Energieausweis Effizienzklasse
Welcher Energieausweis darf's denn sein? In den meisten Fällen dürfen Eigentümer zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis wählen. Hier zu sehen ist die Energieeffizienzskala in einem Sanierungsfahrplan (noch nach EnEV erstellt, inzwischen gilt das Nachfolgegesetz GEG)Foto: energie-fachberater.de

Wann welcher Energieausweis erforderlich ist, ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) in § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen gesetzlich geregelt.

Grundsätzlich müssen Eigentümer:innen einen Energieausweis erstellen lassen, wenn das Haus vermietet, verkauft, verpachtet oder verleast werden soll. Auch bei einer Sanierung muss unter Umständen ein Energieausweis ausgestellt werden, und zwar immer dann, wenn im Zuge der Sanierung Änderungen an den Außenbauteilen und Berechnungen des Energiebedarfs des gesamten Hauses erfolgen. In diesem Fall ist ein Bedarfsausweis Pflicht.

Ansonsten richtet es sich nach der Art und Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität eines Hauses, welcher Energieausweis - Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis - erstellt werden muss.

--> Gut zu wissen:
Auch für einen Kredit von der Bank - zum Beispiel bei der Finanzierung eines Hauskaufs, einer Sanierung oder bei einer Anschlussfinanzierung - ist der Energieausweis inzwischen eine Pflichtunterlage!

Sie brauchen einen Energieausweis? Hier können Sie Ihren Verbrauchsausweis einfach selbst erstellen!

Für Wohngebäude gelten in Sachen Energieausweis folgende Regelungen:

  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit beim Energieausweis. Ob Eigentümer einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in Auftrag geben, bleibt ihnen überlassen.
  • Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit.
  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis (Bedarfsausweis) vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsweis.
  • Für denkmalgeschützte Gebäude muss für Vermietung/ Verpachtung/ Verkauf kein Energieausweis erstellt werden. Bei Änderungen an den Außenbauteilen und Berechnung des Energiebedarfs ist der Energieausweis aber auch Pflicht.
  • Kleine Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Das gilt für Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Muss schon vorher ein neuer Energieausweis erstellt werden (zum Beispiel wegen Umbau oder Sanierung), verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.


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Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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