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Expertenwissen

Nachrüstverpflichtungen aus der Energieeinsparverordnung

Diese Sanierungsmaßnahmen schreibt die EnEV 2014 vor

In der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) sind einige Nachrüstverpflichtungen vorgesehen, die Hausbesitzer umsetzen müssen. Diese betreffen zum Beispiel die Dämmung der obersten Geschossdecke (Dachbodendämmung) und von Rohrleitungen im kalten Keller sowie den Austausch alter Heizungen. Ausnahme sind Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 gewohnt hat.
Gedämmte Heizungsleitungen im Keller
Die Dämmung von Heizungsleitungen in unbeheizten Räumen ist eine der Nachrüstverpflichtungen aus der EnEVFoto: energie-fachberater.de

Von Mai 2014 bis Oktober 2020 war die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) die entscheidende Gesetzesgrundlage bei jeder Sanierung. Am 1. November 2020 wurde sie durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) ersetzt.

In solchen Fällen greifen die Nachrüstverpflichtungen nur, wenn das Haus den Eigentümer wechselt. Der neue Besitzer hat dann zwei Jahre Zeit, die Regelungen aus der EnEV 2014 umzusetzen.

Diese Nachrüstverpflichtungen regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014):

  • Warmwasser- und Heizungsleitungen sowie dazugehörige Armaturen, die sich in unbeheizten Räumen befinden, müssen mit einer Dämmung versehen sein. Das betrifft beispielsweise Leitungen, die in einem unbeheizten Keller verlegt sind.
  • Die zweite Dämmpflicht aus der Energieeinsparverordnung betrifft die oberste Geschossdecke, die beheizte Räume gegen einen unbeheizten Dachboden abgrenzt. Auch sie muss eine Dämmung (Dachbodendämmung) erhalten. Diese Dämmpflicht entfällt, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 aufweist.
  • Wurde der Heizkessel vor 1978 eingebaut, muss dieser ausgetauscht werden. Das gilt auch für Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden. Sie müssen bis Ende 2014 erneuert werden. Heizkessel ab Baujahr 1985 dürfen 30 Jahre laufen, danach ist eine Modernisierung fällig. Betroffen von der Austauschpflicht sind so genannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik darf im Heizungskeller bleiben.
 
 
 
Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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