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01.02.2024

Unternehmererklärung nach GEG - wichtig auch für die Förderung

Fachbetrieb muss Einhaltung der Vorschriften bescheinigen

Bei jeder Sanierung - vor allem wenn eine Förderung beantragt wird - stolpern Eigentümer früher oder später über den Begriff "Unternehmererklärung" oder "Fachunternehmererklärung". Denn im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eine entsprechende Pflicht festgehalten. Kurz gesagt ist diese Unternehmererklärung eine Bescheinigung, dass der Handwerksbetrieb bei der Sanierung die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. Die Details im Überblick.

Fassadensanierung: neue Farbe
Ob Fassadendämmung, neue Fenster oder neue Heizung: Nach Beendigung der Arbeiten muss der Handwerksbetrieb eine Unternehmererklärung nach GEG ausstellenFoto: energie-fachberater.de

Was genau ist die Unternehmererklärung nach GEG?
Eine Unternehmererklärung / Fachunternehmererklärung ist eine Bescheinigung, die der Handwerksbetrieb den Eigentümern nach einer Sanierung ausstellt. Darin bestätigt er, dass die ausgeführten Arbeiten durchgeführt und dabei die gesetzlichen Vorgaben / Grenzwerte aus dem GEG eingehalten wurden. Die Ausstellung einer solchen Unternehmererklärung ist Pflicht und zwar immer dann, wenn

  • Änderungen an Außenbauteilen (Fassadendämmung, neue Fenster, neue Haustür) vorgenommen werden.
  • der Dachboden, das Dach oder die Kellerdecke gedämmt werden.
  • die Heizung erstmalig eingebaut oder erneuert wird, Umwälz- oder Zirkulationspumpen eingebaut/erneuert werden.
  • Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden.
  • Klimaanlagen und Lüftungsanlagen eingebaut oder erneuert werden.

Wo ist die Unternehmererklärung gesetzlich geregelt?
Gesetzlich geregelt ist die Unternehmererklärung im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) in § 96 Private Nachweise. Darin heißt es:
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 11 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung)
[...]
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Stellt ein Handwerksunternehmen keine Unternehmererklärung aus, sieht das GEG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor.

Warum braucht man eine Unternehmererklärung?
Die Unternehmererklärung müssen Eigentümer mindestens 10 Jahre aufbewahren. Doch das ist nicht nur lästige Pflicht, sondern in vielen Fällen auch nützlich. Denn mit der Bescheinigung kann die Qualität von Bauteilen jederzeit belegt werden. So gilt die Fachunternehmererklärung als Nachweis gegenüber Behörden, als Beleg für den energetischen Standard bei der Erstellung eines Energieausweises und auch als Nachweis bei der Förderung. Denn auch BAFA und KfW fordern teilweise die Bescheinigung für die Auszahlung von Fördermitteln ein.

Welches Formular muss für die Unternehmererklärung / Fachunternehmererklärung verwendet werden?
Formular für die Unternehmererklärung nach GEG: Das GEG schreibt kein bestimmtes Formular für die Unternehmererklärung vor. Handwerksunternehmen können die Einhaltung der Vorgaben formlos bestätigen oder einen entsprechenden Vordruck der Fachverbände nutzen (z.B. des Zentralverbands des Dachdeckerhandwerks oder ZVSHK für die Heizung). Teilweise stellen auch die Landesbauministerien und die Bauämter vor Ort entsprechende Formulare zur Verfügung.

Formular für die Fachunternehmererklärung für den Steuerbonus: Wer seine Sanierung von der Steuer absetzen will, findet das Musterformular für die Fachunternehmererklärung hier beim Bundesfinanzministerium.

 
 
 
Quelle: energie-fachberater.de
 
 

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