Ziel des Solargesetzes ist es, die Solarpotenziale auf den Dächern Berlins nutzbar zu machen und damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele zu leisten. Die Solarpflicht gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Gewerbe und Industrie. Das Gesetz sieht grundsätzlich die Nutzung eines Anteils von 30 Prozent der Dachfläche für Photovoltaik-Anlagen vor. Bei Bestandsgebäuden können aber Dachaufbauten, Dachfenster und ähnliches von der anzusetzenden Dachfläche abgezogen werden. Ausgenommen von der Solarpflicht sind Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmeter und Häuser, deren Dachfläche ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist. Ausnahmen sind auch möglich, wenn bei Altbauten die Solaranlage nicht in die bestehende Gebäudetechnik eingebunden werden kann.
Installiert werden muss die Solaranlage spätestens nach Abschluss der Dachsanierung oder des Dachumbaus. Die Interbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss ab Fertigstellung erfolgen.
Ab wann greift die Solarpflicht bei bestehenden Gebäuden?
Die Solarpflicht muss bei einem "wesentlichen Dachumbau" erfüllt werden. Wesentliche Umbauten des Daches sind Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird.
Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen lösen keine Solarpflicht aus, es sei denn, sie betreffen mehr als 50 Prozent der Dachfläche. Die wasserführende Schicht im Sinne des Solargesetzes ist bei Steildächern die Dacheindeckung, bei Flachdächern die Dachabdichtung.
Wieviel Dachfläche muss für die Photovoltaik-Anlage genutzt werden?
Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestandsgebäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. Für bestimmte Wohngebäude sieht das Solargesetz eine Erleichterung vor:
Alternativ kann auch eine Solarthermie-Anlage installiert werden. Ebenso ist es möglich, die Photovoltaik-Anlage an der Fassade des Gebäudes anzubringen.
Alle Informationen zum Berliner Solargesetz finden Sie hier. Dort steht auch ein Praxisleitfaden mit allen Details und Planungstipps zur Verfügung. Beraten lassen können sich Eigentümer:innen unter anderem beim Berliner Solarzentrum.
Ja, das gilt nach wie vor. Sie können im Laufe des Fördervorhabens zur schlechteren Stufe wechseln. Andersherum funktioniert das jedoch ...
Antwort lesen »Bei fachgerechter Ausführung ist die geplante Konstruktion möglich. Als Dampfbremse könnten Sie sich allerdings für eine feuchtevariable ...
Antwort lesen »Hier ist erst einmal mit keinen Auflagen zu rechnen. Möglicherweise muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn diese frei ...
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Antwort lesen »Bei zwei Wohneinheiten können Sie insgesamt Kosten in Höhe von 45.000 Euro anrechnen. 30.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für die ...
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Antwort lesen »Das ist generell nicht erforderlich. Eine Pflicht zur Dämmung des Daches gibt es nur, wenn Sie auch Maßnahmen am Dach ausführen. Welche das ...
Antwort lesen »Sie können die Förderung der neuen Heizung auch beantragen, wenn Sie die Öltanks verkaufen. Möchten Sie den Bonus zum Heizungstausch ...
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Antwort lesen »Ist der Keller unbeheizt, geht weniger Wärme aus dem Erdgeschoss an diesen verloren. Das reduziert zum einen die Energiekosten. Zum anderen ...
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Antwort lesen »Wenn Ihnen der Strom der PV-Anlage zur Verfügung steht (Mietanlage) und der Ertrag ausreicht, um den Energiebedarf der Warmwasserbereitung ...
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Antwort lesen »In diesem Fall bekommen Sie zwar die Förderung der neuen Heizung. Den Geschwindigkeitsbonus erhalten Sie jedoch nicht. Denn dieser setzt ...
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