Ich möchte Sie um Hilfestellung bei der Interpretation der Förderrichtlinien für den Steuerbonus für energetische Sanierung nach § 35 c EStG bitten.
Die Frage bezieht sich auf folgenden Sachverhalt: Die Immobilie wurde im Rahmen eines Schenkungsvertrages (vorweggenommene Erbfolge) vom Großvater auf den Enkel übertragen (inkl. Eintragung im Grundbuch), wobei im Übergabevertrag ein nicht übertragbares Wohnrecht für den vormaligen Besitzer (Großvater) vereinbart wurde.
Das Wohnrecht ist ebenfalls im Grundbuch festgehalten. Im Übergabevertrag sind dem Wohnrecht Räumlichkeiten im EG des Einfamilienhauses zugewiesen. Der Enkel will nach Sanierung inkl. energetischer Dachsanierung in das 1. OG des Einfamilienhauses einziehen.
Das Wohnrecht ist mit keinerlei Entgeltzahlungen (Miete etc.) vom Großvater an den Enkel oder sonstigen Gegenleistungen verbunden.
In den Einzelfragen zu § 35c EStG wird auf unterschiedliche Wohnrechtssituationen eingegangen, unter Klärung, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich sind. Können Sie klären, ob für die o.g. Situation unter Berücksichtigung der Punkte 10., 16. bzw. 17. der Einzelfragen vom Steuerbonus für die energetische Dachsanierung für die gesamte Immobilie ausgegangen werden kann, oder ob die durch den Großvater bewohnten Räumlichkeiten "abgezogen" werden müssen?
In Abschnitt 2 § 35c EStG heißt es: "Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden."
In Ihrem Fall handelt es sich um ein Einfamilienhaus, bei dem ein Teil der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Das entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, wodurch Sie den Steuerbonus für die Sanierung für die gesamte Wohnung bzw. das gesamte Einfamilienhaus nutzen können.
Ob Sie die Kosten komplett oder anteilig ansetzen können, hängt unserer Auffassung nach davon ab, ob ein Wohnrecht besteht UND ob das Wohnrecht auch ausgeübt wird. Besteht das Recht lediglich, handelt es sich um eine unentgeltliche Überlassung und Sie können die vollen Kosten bei der steuerlichen Förderung ansetzen (Abschnitt 16 Einzelfragen zu § 35c).
Nutzt die dritte Person den Teil der sonst selbst genutzten Wohnung tatsächlich, handelt es sich nicht mehr um eine unentgeltliche Überlassung. In diesem Fall müssen Sie die anrechenbaren Kosten um den Teil kürzen, der auf den Wohnungsanteil mit Wohnrecht fällt. (siehe Abschnitt 17 Einzelfragen zu § 35c)
Bitte beachten Sie, dass eine fundierte Antwort an dieser Stelle leider nicht möglich ist. Diese bekommen Sie aber von einem Steuerberater bzw. von einer Steuerberaterin aus Ihrer Region oder von den Sachbearbeitern des zuständigen Finanzamts.