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Expertenrat

Gilt die Streichung der 70-Prozent-Regelung von Photovoltaikanlagen auch für bestehende Anlagen?

Frage von Christian W. am 24.10.2022 

Am 09.09.2022 ist meine PV-Anlage mit einer Bruttoleistung von 13,69 kWp das erste Mal in Betrieb genommen worden. Jetzt fehlt nur noch der Batteriespeicher. Ich habe gelesen, dass es ab 2023 eine neue Regelung gibt. Da ich den Strom selbst nutzen und in den Batteriespeicher einspeisen will, wollte ich eine Vereinfachung der PV-Anlage machen.

Kann ich die sogenannte 70 %-Regelung und -vereinfachung so beantragen? Habe gelesen, dass zur weiteren Erhöhung der Photovoltaik-Einspeisung die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen wird, die ab dem 15. September 2022 in Betrieb genommen werden. Da mein Speicher aber noch nicht lieferbar ist und halt noch nicht angeschlossen ist, würde es doch in Kraft treten bei mir oder? Oder wie kann ich die Vereinfachung beantragen?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Entscheidend ist in diesem Fall das Datum der Inbetriebnahme. Liegt dieses nach dem 14. September 2022, ist die Anlage von der 70-Prozent-Regelung ausgeschlossen. Ab Januar 2023 gilt die Befreiung auch für alle Anlagen im Bestand. Verbraucher mit einer installierten Leistung von bis zu 7 kW müssen dazu nichts weiter unternehmen. Liegt die Leistung bei über 7 und maximal 25 kW, erhalten Sie die Befreiung durch den Einbau von Smart Metern.

Zu prüfen ist jedoch, ob sich die 70-Prozent-Kappungsregelung auf Ihren PV-Ertrag auswirkt. Der Fall ist das in der Regel bei einer festen Drosselung am Wechselrichter. Haben Sie einen Speicher auf der Gleichstrom- bzw. DC-Seite eingebunden, nimmt dieser Überproduktionen auf, sodass eine Abriegelung in der Praxis kaum stattfindet. Die Wirkung der 70-Prozent-Kappungsregelung ist auch dann gering, wenn Sie eine variable Drosselung des Wechselrichters durch eine Messung der Einspeiseleistung haben. Hier gehen Strommengen für den Eigenbedarf und den Speicher ab, bevor es zur Kappung kommt. Durch einen intelligenten Verbrauch und gut geplante Speicher lässt sich Letzteres in der Praxis nahezu komplett vermeiden.

Wir empfehlen, das Vorhaben mit einem Fachbetrieb für Photovoltaikanlagen aus Ihrer Region zu besprechen, um die für Sie beste Lösung zu finden. Aktuelle Informationen zur EEG-Änderung haben wir im Beitrag "EEG 2023: Photovoltaik lohnt sich jetzt noch mehr" für Sie zusammengefasst.


Kommentare

Christian W.

Sorry hatte mich verschrieben. Also meine Pv Anlage mit 13,69 kWp ist seit dem 09.09.22 im MaStR registriert. Im Betrieb genommen wurde sie am 10.10.22. Also kann ich die Vereinfachungsregelung ja quasi beantragen, da die Anlage nach dem 14.09.2022 erstmals in Betrieb genommen wurde? Gibt es eine Frist, um den Antrag zu stellen beim Finanzamt? Oder muss ich warten, bis die Anlage komplett ist - wegen Lieferschwierigkeiten des Batteriespeichers.

ENERGIE-FACHBERATER 
War die Inbetriebnahme nachweislich am 10.10.2022, ist die Anlage von der rückwirkenden Änderung betroffen, sodass die 70-Prozent-Regel grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen muss. Es ist jedoch nötig, den Netzbetreiber darüber zu informieren, da sich damit auch die bereits gemeldete Einspeiseleistung erhöhen kann. Ihr Fachbetrieb unterstützt Sie in diesem Fall bei den weiteren Schritten. 

Die weiteren EEG-Änderungen sollten automatisch gelten. Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen können Sie hingegen aktuell nicht nutzen. Denn diese soll voraussichtlich erst ab 2023 gelten. Um die Umsatzsteuer dennoch zurückzubekommen, können Sie diese als Unternehmer (keine Kleinunternehmer-Regelung) im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Ein Steuerberater aus Ihrer Region unterstützt Sie dabei.
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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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