Mit Blick auf die von Ihnen beantwortete Frage zur Ausnahme der EnEV-Sanierungspflicht (http://www.energie-fachberater.de/expertenrat/expertenrat-nachruestpflicht-enev-erbe1466510253.php) stellt sich mir die Frage: Gilt das auch bei einer Schenkung, wenn der bisherige Eigentümer weiterhin im Haus lebt?
Die Nachrüstpflichten der EnEV greifen bei jedem Eigentumsübergang. Auch die Tatsache, dass der frühere Eigentümer weiterhin im Haus lebt, ändert das nicht, sofern er sein Eigentum auf andere überträgt. Die Frist zur Erfüllung der Pflicht beträgt nach Abschnitt 4 § 10 der aktuell gültigen EnEV zwei Jahre. Weitere Informationen zum Thema haben wir Ihnen im Beitrag "Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)" zusammengestellt.