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Expertenrat

Muss mein Vermieter die Decke zum unbeheizten Dach dämmen?

Frage von Daniela F. am 27.09.2017 

Ich wohne in einem Ein-Familienhaus. Unten wohnen meine Vermieter und oben ich mit einem Kind (12 Jahre). Wenn ich auf den Dachboden will, muss ich in meinem Wohnungsflur die Dachluke aufmachen und dann eine Holztreppe runter lassen. Wenn ich die Luke aufmache, sehe ich sofort die Dachpfannen. Eine Trittschalldämmung gibt es auch nicht. Meine Frage: Muss der Vermieter da nicht dämmen? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Nach Energieeinsparverordnung (§10 Abs. 3) ist der Vermieter zur Dämmung der obersten Geschossdecke verpflichtet, wenn diese frei zugänglich ist und zu einem unbeheizten Dachraum führt. Denn die Maßnahme ist effektiv und günstig.

Jedoch sind auch einige Ausnahmen möglich. So gelten die Anforderungen nicht, wenn die Decke bereits die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllt. Dafür muss bereits eine Dämmschicht von 3 bis 4 Zentimetern vorhanden sein. Außerdem sind auch Eigentümer von der Dämmpflicht ausgenommen, die ein Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnten. Dämmen muss hier erst der neue Eigentümer.

Sind Sie unsicher, ob die Ausnahmen in Ihrem Fall zutreffen, kann ein Energieberater aus Ihrer Region eine zuverlässige Aussage treffen.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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