Wie viele Andere verirre auch ich mich in den Vorschriften der EnEV. Ich habe folgendes Anliegen: Ich möchte ein Dach ausbauen und muss auf einer Seite das dazugehörige Giebeldreieck der Giebelwand erneuern. Dieses Giebeldreieck ist als Holzständerwerk aufgebaut und soll ersetzt werden mit einer neuen nach EnEV gedämmten Holzkonstruktion. Der restliche Teil der Fassade unter diesem Giebeldreieck ist eine massive Steinwand mit ca. 60 zentimetern Wandstärke. Jetzt meine Frage: Muss ich diesen unteren Teil dämmen, auch wenn er vom Aufbau ganz anders ist, da beide Teile im gesamten die Fassade ergeben? Ich möchte den unteren Teil nicht dämmen, da es ein altes Bauernhaus ist und es technisch, wie auch wirtschaftlich wieder neue Fragen aufwirft.
Nach §9 Absatz 3 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung greift die Dämmpflicht der EnEV nur dann, wenn Sie mehr als 10 Prozent der Bauteilfläche sanieren. Ist das der Fall, müssen auch nur die geänderten Bauteile den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechen. Sie müssen dann also nicht die gesamte Fassade dämmen. Das ist im Übrigen auch dann nicht nötig, wenn sich die geforderten Maßnahmen innerhalb der üblichen Nutzungszeit nicht rechnen. Auch ein unangemessener Aufwand durch besondere Umstände fällt in den Tatbestand der "unbilligen Härte", die nach § 25 der EnEV Ausnahmen zulässt.