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Expertenrat

Gilt die EnEV auch für den Fensteraustausch im Gewerbegebäude? Wer kann uns fachkundig beraten?

Frage von Felix B. am 24.01.2018 

Wir sind ein chemisch produzierendes Gewerbe in einer 40 Jahre alten Produktionshalle. In einem Hallenbereich sind unsere Fenster so marode, dass wir diese gerne gegen 2-fach verglaste Fenster austauschen möchten. Jetzt stellt sich uns die Frage, was wir nach der EnEV einhalten müssen. Bisher konnte uns kein Ansprechpartner dazu fachgerecht beraten. Betrifft die EnEV auch Gewerbe? Wenn ja, was muss beachtet werden? Wo bekommt man eine rechtssichere Beratung? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Energieeinsparverordnung betrifft sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. In Bezug auf die U-Werte wird dabei zwischen zwei Zonen unterschieden. Neue Fenster für beheizte Hallenbereiche mit Temperaturen von mindestens 19 Grad Celsius müssen einen U-Wert von mindestens 1,3 W/m²K erreichen. In beheizten Bereichen mit Temperaturen von 12 bis 19 Grad Celsius genügt unterdessen ein U-Wert von 1,9 W/m²K. Gebäude und Bereich von Gebäuden, die auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden, sind von den Anforderungen ausgenommen. Gleiches gilt auch für Gebäude, die jährlich weniger als vier Monate geheizt sowie weniger als zwei Monate gekühlt werden.

Eine individuelle Beratung bekommen Sie von Energieberatern für Unternehmen und Kommunen.

Denken Sie auch daran, dass der Fenstertausch unter Umständen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert wird. Denn die vergibt zinsgünstige Darlehen mit hohen Tilgungszuschüssen für Energieeffizienzmaßnahmen im Gewerbe. Relevant ist dabei das KfW-Programm 276 "KfW-Energieeffizienz­programm – Energieeffizient Bauen und Sanieren". Die Fenster müssen dabei einen U-Wert von 0,95 W/m²K (>= 19 Grad Celsius) oder 1,3 W/m²K (12 bis 19 Grad Celsius) erreichen. Die Mittel müssen unbedingt vor dem Austausch zusammen mit einem Energieberater beantragt werden.


Ein kostenloses und für Sie unverbindliches Angebot für neue Fenster bekommen Sie über unser Angebots-Tool.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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