Ich möchte mein Elternhaus von 1977 Kernsanieren. Das Zweifamilienhaus gehört momentan meinem Vater. Es wird einen komplett neuen Dachstuhl, 3-fach-verglaste Kunststofffenster und eine neue Heizung inklusive Fußbodenheizung statt Heizkörper erhalten.
Nachdem ein paar Fenster versetzt werden und an anderen Stellen neu entstehen, muss auch die komplette Fassade neu verputzt und gestrichen werden.
Laut EnEV gibt es ja die 10%-Regelung, allerdings wird in meinem Fall der alte Putz nicht abgeschlagen, sondern nur neuer Putz und Farbe auf die vorhandene Fassade aufgetragen.
Mein Vater wird die Wohnung im EG übernehmen, ich die Wohnung im OG und DG und auch neuer Eigentümer dieser Wohnung werden. Sind wir zur Dämmung verpflichtet? Hat der Eigentümerwechsel in der oberen Wohnung Einfluss auf eine Pflicht zur Dämmung der Wände?
Wenn der alte Putz bestehen bleibt, sind Sie nach EnEV nicht zum Dämmen verpflichtet. Anders ist das beim Dach und den Fenstern. Hier müssen Sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
Da beide Maßnahmen die Dichtheit des Gebäudes deutlich erhöhen, müssen Sie auch ein Lüftungskonzept erstellen lassen. Dabei stellt ein Experte fest, ob auch nach der Sanierung ausreichend Luft durch das Gebäude zirkuliert, um Schimmel zu verhindern. Ist das nicht der Fall, hilft nur eine freie oder ventilatorgestützte Lüftungsanlage.
Wir empfehlen Ihnen, das Haus vorab von einem Energieberater begutachten zu lassen. Dieser kann verborgene Sanierungspotenziale identifizieren und Herausforderungen aufzeigen. Über das BAFA wird die Maßnahme sogar gefördert.
Der Staat fördert außerdem auch neue Fenster, eine neue Heizung und die Dämmung des Daches. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mittel vor dem Baubeginn beantragen. Alles Wichtige dazu finden Sie auf der Seite "Förderung".