Gibt es eine Übergangsfrist hinsichtlich der Dämmung der ersten und letzten Geschossdecke?
Geht es um die Dämmung der obersten Geschossdecke, gibt die EnEV eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Hausbesitzer, die nach 01. Februar 2002 ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümer selbst bewohnen, mussten die Maßnahme dabei bereits nach der Einführung der Verordnung umsetzen. Kaufen oder erben Sie ein Haus, bei dem die oberste Geschossdecke noch nicht gedämmt ist, beginnt die Frist mit dem Übergang des Eigentums. Eine Pflicht zur Dämmung der Kellerdecke besteht generell nicht. Hier müssen Sie erst dann handeln, wenn Sie bestimmte Maßnahmen an der Decke durchführen. Dazu zählt zum Beispiel die Erneuerung des Bodenaufbaus oder die Bekleidung der Decke im Keller.
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