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Expertenrat

Der Schornsteinfeger bemängelt die Ableitbedingungen nach erfolgreicher Abnahme unseres Kamins. Wie gehen wir jetzt vor?

Frage von Naran H. am 15.09.2022 

Wir haben in der Garage einen Kamin, der regelmäßig abgenommen wurde. Letztes Jahr wurde dieser vom Bezirksschornsteinfeger gesperrt, da durchgebrannt. Wir haben nun nur den Kamin ersetzt, wollten ihn zulassen. Der Bezirksschornsteinfeger hat ihn zugelassen, allerdings wären die Ableitbedingungen nun nicht eingehalten. Aber daran haben wir gar nichts geändert, es war ein reiner Kamintausch. Kamin wie gesagt abgenommen. Jetzt sollen wir uns an das Umweltamt wenden. Ist das rechtens? Wie sollen wir uns verhalten?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Ableitbedingungen für Kamine und andere Feuerstätten für feste Brennstoffe regelt § 19 der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV). In Ihrem Fall gilt Absatz zwei. Dieser besagt, dass Austrittsöffnung von Schornsteinen von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert oder ausgetauscht werden/wurden, spezielle Vorgaben erfüllen müssen.

Im Wesentlichen geht es dabei um folgende Punkte:

  • Bei Dachneigungen von maximal 20 Grad muss die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein.
  • Bei Dachneigungen von mehr als 20 Grad muss die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben.
  • Bei Feuerungsanlagen mit bis zu 50 Kilowatt Leistung muss die Schornsteinmündung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen im Umkreis von 15 Metern um mindestens 1 Meter überragen.

Haben Sie den Kamin nach dem 01. Januar 2022 austauschen lassen, erfüllen Sie den Auslösetatbestand und müssen die Vorgaben einhalten. Oft ist es dabei möglich, den Schornstein etwas zu verlängern. Ob das in Ihrem Fall ausreicht und welche Maßnahmen darüber hinaus zu treffen sind, erklärt Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister.

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