Wir haben eine Doppelgarage und ich möchte auf dem Satteldach der Garage eine PV-Anlage installieren. Da mir nur die Hälfte gehört, gibt es Abstandsflächen, die berücksichtigt werden müssen. Bei einer Breite von 3 Meter und Höhe von 3,70 Meter möchte ich die max. belegen zwecks Wirtschaftlichkeit. Die Garagen sind getrennt (Fertiggaragen), das Dach nicht. Land Bayern.
Nach Art. 30 der bayrischen Bauordnung ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,25 Metern zwischen Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen und Brandwänden sowie von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, gefordert. Kommen dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, zum Einsatz, ist ein reduzierter Mindestabstand von 0,50 Metern zulässig.