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Expertenrat

Wie ist die Begrenzung der förderfähigen Kosten bei der BEG zu verstehen und wann kann ich neue Anträge stellen?

Frage von Michaela E. am 26.03.2022 

Wir möchten gerne mehrere Sanierungsmaßnahmen an einem Einfamilienhaus durchführen. Die Heizungsanlage wurde bereits Ende 2021 erneuert (Erdwärmepumpe). Der Antrag auf Förderung (BEG EM) wurde im Sommer 2021 gestellt (Gesamtvolumen 50.000€), den Zuwendungsbescheid in Höhe von 20.000 € erhielten wir ebenfalls in 2021. Die Maßnahme wurde in 2021 abgerechnet und die Förderung zur Auszahlung im Dezember 2021 beantragt, die Auszahlung erfolgte Anfang März 2022 (19.545€).

Der Gesetzestext ist für eine „Laien“ nur schwer zu verstehen. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten ist pro Kalenderjahr gedeckelt, bis insgesamt zur Höhe von 60.000€ pro Wohneinheit. Nun meine Fragen:
Sind die 50.000€ als Teil des „insgesamt“ zu verstehen? Darf ich für weitere Maßnahmen in dem Jahr der Antragstellung nur noch 10.000€ in Anrechnung bringen bzw. auch in den nächsten Jahren nur noch 10.000€. Oder darf ich jedes Jahr Anträge in einer Höhe von 60.000€ förderfähige Kosten stellen? Ab wann dürfte ich in meinem Fall eine Dachsanierung mit 30.000 € Gesamt- bzw. förderfähigen Kosten wieder beantragen (2022 oder 2023)?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Grenze von 60.000 Euro pro Wohneinheit bezieht sich auf die anrechenbaren förderbaren Kosten eines Kalenderjahres. Haben Sie 2021 bereits Kosten in Höhe von 50.000 Euro abgerechnet, standen Ihnen im gleichen Kalenderjahr weitere 10.000 Euro zur Verfügung. In diesem Jahr (neues Kalenderjahr 2022) stehen Ihnen die gesamten 60.000 Euro erneut zur Verfügung. Da Sie Fördermittel für den Heizungstausch bereits 2021 beantragt haben, können Sie also 2022 den Antrag zur Förderung der Dachdämmung einreichen.

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