Unsere gemietete PV-Anlage läuft seit September 2022. In der ersten Umsatzsteuervoranmeldung habe ich für den selbst produzierten und- genutzten Strom Steuern abgeführt, habe im Gegenzug auch den Anteil der Umsatzsteuer aus dem Mietbetrag erstattet bekommen. Aufgrund der Gesetzesänderung zum Thema muss ja nun keine Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Strom entrichtet werden. Wenn ich mir weiterhin den steuerlichen Anteil aus dem Mietbetrag zurückholen möchte, muss ich dann auch den selbst genutzten Strom und die Vergütung vom Energieversorger, die ich seit Januar beziehe, berücksichtigen? Auf die Kleinstunternehmerregelung habe ich bisher verzichtet.
Entscheiden Sie sich gegen die Kleinunternehmerregel, sind alle Einnahmen zu versteuern. Dazu gehört neben dem verkauften bzw. eingespeisten Strom auch die Ersparnis aus selbst genutztem Strom und eine eventuell erhaltene Vergütung. Benötigen Sie bei der Umsetzung Unterstützung, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu einem Steuerberater aus Ihrer Region.