Durch den Wechsel von Nachtspeicher auf Gas in der Nachbarwohnung (Eigentum) musste unsere Gasuhr versetzt werden. Müssen wir die dafür anfallenden Kosten tragen?
Ohne weitere Angeben zu den Eigentums- und Vertragsverhältnissen ist eine Antwort auf Ihre Frage leider nicht möglich. Diese bekommen Sie von einem Experten für WEG-Recht. Haben Sie die Maßnahme nicht in Auftrag gegeben, gehen wir allerdings davon aus, dass Sie die Kosten nicht tragen müssen. Beachten Sie dazu bitte § 21 im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hier heißt es:
"(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
1. die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2. deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1. [...]"