Ich beziehe mich auf Ihren Artikel v. 25.05. wg. Kostenteilung CO2-Preisaufteilung. Frage: Ich bin Eigentümer eines 4-Fam. Hauses mit Gastherme in jeder Wohnung. Wird hier ebenfalls geteilt - wenn ja, wie?
Ja, auch in diesem Fall sind die CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufzuteilen. Das funktioniert allerdings etwas anders als in Gebäuden mit Zentralheizung. Während Vermieter dort selbst einen Gasvertrag abschließen und auf alle nötigen Angaben zugreifen können, ist das bei Etagenheizungen nicht der Fall. Hier müssen Mieter die Abrechnung Ihres Versorgers an Ihren Vermieter übermitteln. Wichtig sind dabei Angaben zur beheizten Wohnfläche, zu den CO2-Emissionen und zum CO2-Preis im Abrechnungszeitraum. Als Vermieter müssen Sie die Kosten dann entsprechend erstatten.
Im "Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten" (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG heißt es dazu in § 6 Absatz 2: "Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen hat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach Satz 1 innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärmelieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abgerechnet hat, in Textform geltend machen. Haben die Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart, so kann der Vermieter einen vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten."