Im Planerteam besteht Uneinigkeit, ob der Teilausbau einer Scheune zu Wohnungen unter GEG §51 fällt. Es handelt sich ja zweifellos nicht um ein zu errichtendes Gebäude, womit alles klar sein sollte. Förderung ist nicht geplant. Spezielle KfW-Auslegungen sind also nicht zu berücksichtigen.
Wir gehen davon aus, dass § 51 GEG hier zur Anwendung kommt, da es um den Ausbau eines bestehenden Gebäudes geht. Eine Vorgabe, dass der Bestand beheizt sein muss, ist nicht vorhanden. Ebenso gibt es keine weiteren Vorgaben für den Ausbau von Gebäuden im GEG. Wichtig zu wissen ist, dass die Bundesländer mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes teilweise unterschiedlich umgehen. Deswegen bekommen Sie eine rechtlich verbindliche Antwort nur von der verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.