Bzgl. des GEG in Verbindung bei einem Eigentümerwechsel einer Immobillie habe ich eine Frage: Nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 GEG sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden auf Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Bei einem Eigentümerwechsel einer Immobilie muss einiges saniert werden, auch die Heizungsanlage. Nach dem o.g. Gesetz gilt dieses nicht für o.g. ÖL- Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.
Gilt dies auch für eine Gas-Brennwerttherme, die 2022 neu eingebaut wurde? Darf diese Anlage auch nach Eigentümerwechsel erhalten bleiben? Kann es sein, dass der Gesetzgeber bei der Bezeichnung Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel keinen Unterschied zwischen Öl- und Gasheizung macht, es jedoch nicht im Gesetzestext explizit genannt hat?
Die Ausnahmen von der Austauschpflicht für Heizungen im GEG für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen gelten sowohl für Öl- als auch für Gasheizungen. Der Bezug dazu ist in § 72 Absatz 1 GEG hergestellt. Hier heißt es "Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden".