Ich besitze ein EFH, das 2000 fertiggestellt wurde. Ich selbst bewohne als Eigentümer das Haus seit dieser Zeit. 2009 wurde eine neue Brennwerttherme zur Heizung und Warmwasseraufbereitung eingebaut. Bin ich verpflichtet, nach dem neuen GEG im Falle eines nicht reparablen Schadens an der Therme, diese durch ein System mit 65 % erneuerbaren Energien zu ersetzen oder falle ich unter die Ausnahme des § 73 GEG. (Wohnung als Eigentümer vor dem 01.02,2002 selbst bewohnt), falls dieser nicht geändert wurde.
Da es sich um eine Brennwerttherme handelt, sind Sie erst einmal nicht von der Austauschpflicht für alte Heizungen betroffen. Die Ausnahmeregelungen, die es in abgewandelter Form für über 80-jährige weiterhin gibt, betrifft nur die Austauschpflicht. Das heißt: Im Falle eines irreparablen Schadens gelten die Bestimmungen in Bezug auf erneuerbare Energien ab 2024. Diese erfüllen Sie zum Beispiel mit einer Kombination aus Gastherme und Wärmepumpe, wobei letztere 30 Prozent der Heizlast abdecken muss, um den geforderten Anteil regenerativer Energien bereitstellen zu können. Wichtig zu wissen: Installieren Sie eine separate Heizung (kein Kombigerät aus Gas und Wärmepumpe etc.), bekommen Sie Fördermittel für die Umweltheizung.
Bitte beachten Sie, dass es sich aktuell um einen Entwurf des GEG handelt. Bis zum Erlass können sich Inhalte und Anforderungen noch ändern. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.