Wir erneuern die Fassade unseres Fachwerkhauses. Es bestand schon eine Vorhangfassade aus Faserzementplatten und gedämmt mit Mineralwolle. Wir wollen es jetzt mit Holzfaserplatten und Rombusleisten verkleiden und dämmen. Der Dachüberstand lässt aber nur eine Holzfaserplattendämmung von 60 mm zu. Muss ich die 120 mm Dämmstärke vom GEG einhalten?
Hierzu gibt es in Anlage 7 des GEG zwei Ausnahmen. Zum einen gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt ist und die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird (WLG 035 bzw. WLG 045 bei natürlichen Dämmstoffen). Zudem müssen die GEG-Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
Alternativ können Sie nach § 102 GEG (besondere Umstände) oder § 105 GEG (Denkmal) eine Befreiung bei der zuständigen Stelle in Ihrem Bundesland beantragen.
Wir empfehlen, das Vorhaben mit einem Energieberater aus Ihrer Region zu besprechen. Dieser stellt Ihnen auch die unter Umständen benötigten Bestätigungen aus.
Kommt keine Ausnahme infrage, können Sie den Dachüberstand vergrößern. Die dabei anfallenden Kosten lassen sich im Zuge der Förderung der Fassadendämmung mit fördern.