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Expertenrat

Gilt die Ausnahme von den EnEV-Nachrüstpflichten auch dann, wenn ich einen zusätzlichen Teil des Gebäudes überschrieben bekomme?

Frage von Claudia O. am 14.09.2016 

Mein geschiedener Mann und ich sind Besitzer eines Einfamilienhauses. Ich wohne seit 1978 in diesem Haus. Mein Exmann möchte mir seinen Teil des Hauses überlassen. Trifft mich nun die Energieeinsparverordnung? 

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

In § 10 Absatz 4 der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung heißt es, dass die Nachrüstpflichten (Heizungstausch, Dämmung von Rohrleitungen und Dämmung der obersten Geschossdecke) von einem neuen Eigentümer zu erfüllen sind, wenn sie mindestens eine Wohnung in einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Eigentümer bereits vor dem 01.02.2002 selbst bewohnt haben. Ist das der Fall, trifft die Ausnahme zu.

Waren Sie bisher keine Mit-Eigentümerin des Gebäudes, sind sie für die Erfüllung der Nachrüstpflichten verantwortlich.


Kommentare

Claudia O.

"Ist das der Fall, trifft die Ausnahme zu". Das heißt, ich muss nicht nachrüsten? Weil ich schon vor 2002 im Einfamilienhaus gewohnt habe?

ENERGIE-FACHBERATER 

Nach Rücksprache mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung sind Sie von den Nachrüstpflichten entbunden, sofern der Eigentumsübergang nicht als Eigentümerwechsel zählt. Ob das so ist, kann Ihnen jedoch nur ein Jurist bestätigen.  

Gilt der Übergang der Eigentumsanteile von Ihrem Mann auf Sie nicht als Eigentümerwechsel - wie vermutet - so haben Sie in Beuzg auf den § 10 der Energieeinsparverordnung keine Austauschpflichten zu erfüllen (Heizungsanlage, Dachbodendämmung, Dämmung von Rohrleitungen). 

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