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Expertenrat

Welche Ausnahmen gibt es von der Dämmpflicht im Zuge der Dachsanierung?

Frage von Klaus N. am 25.03.2024 

Aus welcher Gesetzesvorgabe ist die von Ihnen beschriebene Ausnahme von der Sanierungspflicht abgeleitet: Textauszug aus Ihrer Publikation vom 26.02.2024 "GEG 2024 gilt auch bei Erneuerung der Dacheindeckung - Wann genau gilt die Dämmpflicht bei der Erneuerung der Dacheindeckung?"

"Die Dämmpflicht aus dem GEG 2024 gilt bei Steildächern immer dann, wenn die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert wird."

Bei dem mir vorliegenden BV muss die Ziegeleindeckung und die Lattung von ca. 285 m² Dachfläche abgenommen werden, ein regendichtes Unterdach aufgebracht werden und die Lattung und Eindeckung mit den vorhandenen Dachziegeln wieder eingebaut werden.

Ein zu diesem befragter Energieberater hat ausgesagt, dass hier obligatorisch nach dem BEG gearbeitet werden muss und eine Aufdachdämmung mitgeplant werden muss. Wie kann ich diese Forderung entkräften?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Die Dämmpflicht gilt nicht, wenn das Dach an einen unbeheizten Dachraum grenzt und die oberste Geschossdecke Teil der Wärme umschließenden Hüllfläche ist. Zudem können Sie bei der zuständigen Stelle eine Befreiung nach § 102 GEG beantragen. Das ist möglich, wenn die Ziele des Gesetzes durch andere als im Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

Die Pflicht zur Dämmung finden Sie in § 48 GEG i.V. m. Anlage 7 GEG. Letztere lässt eine Ausnahme auch dann zu, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.

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