Wir bewohnen eine Bestandsimmobilie seit 2010, das Haus wurde 2002 gebaut und hat einen offenen Kamin mit einem -SUPRA- Kamineinsatz. Wir nutzen den Kamin nur gelegentlich im Winter. Müssen wir einen Feinstaubfilter nachrüsten oder gelten wir als sog. "Ausnahme"? Wie kann man ggf. die Forderung des Schornsteinfegers mit Argumenten sachlich entkräften, damit die Ausnahmeregelung zum Tragen kommt?
Wie lange ein Kaminofen betrieben werden kann, ist in § 26 der 1. BImSchV geregelt. Hier finden Sie Anforderungen an die Staub- und Kohlenmonoxid-Emissionen sowie entsprechende Handlungszeiträume. Nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 gelten diese Vorgaben jedoch nicht für offene Kamine nach § 2 Nummer 12. Dabei handelt es sich per Definition um eine "Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung von Speisen bestimmt ist;". Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch § 4 Absatz 4 der 1. BImSchV. Hier heißt es, dass offene Kamine ohnehin nur gelegentlich betrieben werden dürfen.