Eine Aussenwand zur Wetterseite aber überdacht bis zum Balkonboden ist nicht mehr dicht. Gehört diese Wand zum Gemeinschaftseigentum des Hauses oder nur dem Eigentümer der Wohnung. Mit neuer Verschalung sollte das doch behoben werden können.
Zum Gemeinschaftseigentum gehören die konstruktiven oder konstitutiven Teile eines Gebäudes, also in jedem Fall auch die Außenwände.
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