§ 21 EnEV 2014 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) bezieht sich in der "Überschrift" auf bestehende Gebäude. Ist es richtig, dass in Bezug auf den Neubau eines Gebäudes hinsichtlich der Ausstellungsberechtigung dieselben Anforderungen und Voraussetzungen gelten? D.h., dass jemand der lt. § 21 EnEV 2014 berechtigt ist für bestehende Gebäude einen Energieausweis auszustellen, kann dies auch für einen Neubau tun?
Die EnEV regelt die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis für alle Bundesländer einheitlich für bestehende Gebäude. Bei Neubauten ist das jedoch anders: Die Qualifikationsanforderungen an die Aussteller von Energieausweisen für Neubauten werden durch die Länder geregelt. Informationen darüber, welche Qualifikationsanforderungen die Aussteller in diesen Fällen erfüllen müssen, ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht. In der Regel sind es Bauvorlageberechtigte, vor allem also Architekten und Bauingenieure.