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Expertenrat

Muss meine neue Etagenheizung ausgetauscht werden, wenn der Nachbar ab 2024 eine neue einbauen lässt?

Frage von Sven V. am 14.04.2023 

In ihrer Antwort hier https://www.energie-fachberater.de/expertenrat/expertenrat-ee-pflicht-2024-etagenheizung-1677750695.php Schreiben Sie, dass nach der aktuellen Planung beim Ausfall EINER Gasetagenheizung der Vermieter planen muss, z. b. auf eine Stromdirektheizung umzustellen. Gilt dies dann nur für die Wohnung, in welcher die Heizung ausgefallen ist oder tatsächlich für ALLE? Beispiel: Meine Heizung wurde dieses Jahr durch eine Brennwerttherme ersetzt. Bei meinem Nachbarn geht 2024 die Heizung kaputt. Müsste dann innerhalb von drei bis sechs Jahren auch meine nagelneue Therme ausgetauscht werden?

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Den Fall regelt § 71 l der geplanten GEG-Novelle "Übergangsfristen bei Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen". Hier können Verantwortliche selbst entscheiden, ob Sie eine neue Zentralheizung einbauen oder jede einzelne Heizung entsprechende der gesetzlichen Vorgaben tauschen möchten. Die Bedenkzeit beträgt drei Jahre und beginnt, wenn die erste Etagenheizung irreparabel kaputt ist.

Entscheiden sich Betreiber für eine Zentralheizung gemäß den dann geltenden Vorgaben, ist das Haus innerhalb von 10 Jahren umzurüsten. Das würde dann auch Ihre neu eingebaute Gasheizung betreffen. Entscheiden sich Betreiber gegen die Umrüstung, ist jede Etagenheizung für sich gemäß GEG auszutauschen, wenn sie irreparabel kaputt geht oder aus anderen Gründen ausgetauscht werden soll. In diesem Fall müssten Sie Ihre Heizung erst einmal nicht austauschen.

Kompliziert ist das Thema, da alte Etagenheizungen häufig raumluftabhängig arbeiten. Neue Brennwertthermen lassen sich nicht an den gemeinsamen Schornstein anschließen und so ist häufig der Austausch aller Geräte nötig, wenn in einzelnen Wohnungen keine entsprechenden Niedertemperaturgeräte eingebaut werden. Letztere ohne erneuerbare Energien zu installieren, ist ab 2024 jedoch in aller Regel verboten.


Wichtig zu wissen: Treffen Betreiber keine Entscheidung, ist die Umrüstung auf Zentralheizung verpflichtend (§ 71l Abs. 5).


Bedenken Sie aber, dass es sich bei dem Gesetzestext aktuell um einen Entwurf handelt. Bis zum endgültigen Erlasse sind also noch Änderungen möglich.

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