Ich bewohne mein EFH seit 1985. Bin ich von der Austauschpflicht nach §73 automatisch befreit oder muss ich einen Antrag stellen? Welche Messwerte gelten, gibt es einen Toleranzbereich und/oder Übergangsregelungen?
Oder liegt dies im Ermessen des zuständigen Schornsteinfegermeisters? Der Feuerstättenbescheid endet in 2025, in 2024 wurde nicht gemessen. Erhalte ich einen neuen Bescheid oder kann er verweigert werden? Wie lange darf ich die Heizung betreiben? Das Haus möchte ich innerhalb der nächsten Jahre verkaufen, spätestens bis 2028.
Die Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel betrifft 30 Jahre alte Heizungen, die noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. In vielen Fällen handelt es sich bei dem genannten Baujahr bereits um Niedertemperaturkessel, die von der Pflicht ausgenommen sind. Ob das auch bei Ihnen zutrifft, erfahren Sie von einem Heizungsbauer aus Ihrer Region.
Unabhängig davon sind Sie auch ohne gesonderten Antrag von der Austauschpflicht für alte Heizungen ausgenommen, wenn Sie ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Eigentümerin schon am 01. Februar 2002 bewohnt haben (sieh § 73 GEG). Die Pflicht zum Heizungstausch gilt dabei erst nach einem Eigentumsübergang. Neue Eigentümer haben zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen. Das ist nicht erforderlich, wenn es sich, wie oben beschrieben, um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung handelt.
Neben den Vorgaben des GEG kann ein Austausch auch aus technischen Gründen nötig sein. Der Fall ist das, wenn die Heizung die in der 1. BImSchV vorgegebenen Abgaswerte nicht mehr einhält (Abgasverluste nach § 10 1. BImSchV). Ob das so ist, erfahren Sie im Zuge der regelmäßig durchgeführten Messung von Ihrem Schornsteinfeger. Dieser hat dabei keinen Ermessensspielraum.