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Expertenrat

Muss ich den Ofen in meinem Haus austauschen?

Frage von Liane A. am 11.04.2022 

Sind Ofenheizungen nun komplett verboten worden? Muss man eine komplett neue Heizung einbauen? Oder muss man nur die alten Öfen gegen nach aktuellen Standard gültige austauschen? Ich interessiere mich für Altbauten (1930 mit eingemauerten Kachelofen und Ofenheizung auch für Warmwasser und 1965 gebaut in 1 Raum Ofenheizung) und möchte die Kosten, die ev. auf mich zu kommen, vorher einplanen.

Antwort von ENERGIE-FACHBERATER  

Mit der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) legt der Staat Emissionsgrenzwerte für Heizungen sowie Öfen fest. Werden diese nicht eingehalten, ist das Nachrüsten eines Filters, das Stilllegen oder der Austausch des Ofens erforderlich. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es bestimmte Austauschfristen gibt, die vom Baujahr des Ofens abhängen.

Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten dabei Grenzwerte für Staub (0,15 Gramm je m³ Abgas) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je m³ Abgas). Diese sind mit Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder einer individuellen Messung des Schornsteinfegers nachzuweisen. Halten Sie die Grenzwerte nicht ein und rüsten die Anlagen auch nicht mit entsprechenden Abgasfiltern nach, ist die Stilllegung oder der Austausch zu folgenden Fristen erforderlich:

  • Einbau bis einschließlich 31. Dezember 1974 > 31. Dezember 2014
  • Einbau zwischen 1. Januar 1975 und 31. Dezember 1984 > 31. Dezember 2017
  • Einbau zwischen 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994 > 31. Dezember 2020
  • Einbau zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 > 31. Dezember 2024

Der 31. Dezember 2014 galt auch dann als Stichtag, wenn das Einbaudatum nicht mehr nachweis- oder feststellbar war. (siehe § 26 1. BImSchV)

Die 1. BimSchV lässt darüber hinaus aber auch Ausnahmen zu. So gelten die Anforderungen nicht für

 

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt
  • offene Kamine
  • Grundöfen
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden

Ausgenommen sind außerdem eingemauerte Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze. Diese sind spätestens zum genannten Stichtag mit einer Einrichtung zur Minderung der Staubemission (Abgasfilter) nach dem Stand der Technik auszustatten.


Sind Sie unsicher, ob die Austauschpflicht für Kamine und Öfen in Ihrem Fall greift, empfehlen wir den Kontakt zu Ihrem Schornsteinfeger. Dieser prüft die Situation vor Ort oder am Telefon und gibt eine zuverlässige Auskunft.


Angebote von Handwerkern aus Ihrer Region bekommen Sie kostenfrei und unverbindlich über unser Online-Angebotstool für Kamine und Öfen.

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Bitte beachten Sie: Unser Expertenrat "aus der Ferne" kann den Vor-Ort-Termin mit einem Energieberater oder Sachverständigen nicht ersetzen. Wir beantworten alle Fragen nach bestem Wissen, aber nicht rechtlich verbindlich, und übernehmen keine Haftung. Die Experten liefern einen Anhaltspunkt, wie eine Lösung des jeweiligen Problems aussehen könnte und welche Fragen der Hausbesitzer dazu noch klären muss.
 
 
 
 

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