Sind Ofenheizungen nun komplett verboten worden? Muss man eine komplett neue Heizung einbauen? Oder muss man nur die alten Öfen gegen nach aktuellen Standard gültige austauschen? Ich interessiere mich für Altbauten (1930 mit eingemauerten Kachelofen und Ofenheizung auch für Warmwasser und 1965 gebaut in 1 Raum Ofenheizung) und möchte die Kosten, die ev. auf mich zu kommen, vorher einplanen.
Mit der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) legt der Staat Emissionsgrenzwerte für Heizungen sowie Öfen fest. Werden diese nicht eingehalten, ist das Nachrüsten eines Filters, das Stilllegen oder der Austausch des Ofens erforderlich. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass es bestimmte Austauschfristen gibt, die vom Baujahr des Ofens abhängen.
Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, gelten dabei Grenzwerte für Staub (0,15 Gramm je m³ Abgas) und Kohlenmonoxid (4 Gramm je m³ Abgas). Diese sind mit Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder einer individuellen Messung des Schornsteinfegers nachzuweisen. Halten Sie die Grenzwerte nicht ein und rüsten die Anlagen auch nicht mit entsprechenden Abgasfiltern nach, ist die Stilllegung oder der Austausch zu folgenden Fristen erforderlich:
Der 31. Dezember 2014 galt auch dann als Stichtag, wenn das Einbaudatum nicht mehr nachweis- oder feststellbar war. (siehe § 26 1. BImSchV)
Die 1. BimSchV lässt darüber hinaus aber auch Ausnahmen zu. So gelten die Anforderungen nicht für
Ausgenommen sind außerdem eingemauerte Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze. Diese sind spätestens zum genannten Stichtag mit einer Einrichtung zur Minderung der Staubemission (Abgasfilter) nach dem Stand der Technik auszustatten.
Sind Sie unsicher, ob die Austauschpflicht für Kamine und Öfen in Ihrem Fall greift, empfehlen wir den Kontakt zu Ihrem Schornsteinfeger. Dieser prüft die Situation vor Ort oder am Telefon und gibt eine zuverlässige Auskunft.
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