Ich habe alte Gasöfen in einer vermieteten Wohneinheit. Es sind Einzelöfen. Wann muss ich diese austauschen?
Erwärmen die Öfen Wasser als Wärmeträger, das den Raum dann über Heizflächen wie Heizkörper aufheizt, greift § 72 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Demnach sind Heizkessel für gasförmige und flüssige Brennstoffe nach 30 Jahren auszutauschen, wenn sie mindestens 4 kW Leistung aufweisen und noch nicht auf Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik basieren. Ausnahmen gibt es für Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die eine Wohneinheit schon seit Februar 2002 selbst als Eigentümer bewohnen. Hier greift die Austauschpflicht aus dem GEG erst bei einem Eigentümerwechsel durch Erbe, Verkauf oder Schenkung.
Erwärmen die Einzelöfen Luft direkt, greift das GEG nicht. In diesem Fall kann ein Austausch durch die Anforderungen der 1. BImSchV nötig sein. Der Fall ist das, wenn Einzelöfen mit einer Nennwärmeleistung von 11 kW oder mehr zu hohe Abgasverluste aufweisen. Eine verbindliche Information erhalten Sie hierzu nach der individuellen Prüfung durch Ihren Schornsteinfeger.