Wir sind eine Eigentümergemeinschaft von 2 Parteien. Die Heizung ist 30 Jahre alt (Baujahr 1993). Eine Partei ist dabei, ihre Wohnung zu verkaufen. Diese Partei will nicht mehr investieren und den Kauf der neuen Heizung dem Käufer überlassen. Ist das rechtens? Gilt hier eine Ausnahmeregelung? Oder muss die Heizung zwingend noch in 2023 ausgetauscht werden?
Die gesetzliche Austauschpflicht trifft nur 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel, die in der Regel mehr Energie verbrauchen als nötig. Niedertemperaturanlagen und Brennwertheizungen sind hingegen davon ausgenommen. Die Anlagen werden seit Mitte der 80er-Jahre eingebaut und sind so konstruiert, dass sie auch bei niedrigen Temperaturen im Heizwasserrücklauf nicht zu Schaden kommen. Das ist wiederum Voraussetzung für eine raum- oder außentemperaturabhängige Temperaturregelung, die viel Energie spart.
Das heißt also: Handelt es sich um eine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung (eine Bestätigung bekommen Sie von einem Handwerker, Energieberater oder Schornsteinfeger), ist nichts weiter zu unternehmen. Die Heizung darf weiter betrieben werden, bis sie sich nicht mehr reparieren lässt.
Handelt es sich jedoch um einen alten Konstanttemperaturkessel (das erkennen Sie an dauerhaft sehr hohen Heizwassertemperaturen), ist ein Austausch fällig. Lebte eine der Parteien schon Februar 2002 als Eigentümer im Haus, gilt jedoch eine Ausnahme. Ob diese nach dem Kauf noch anwendbar ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie hier von der für das GEG verantwortlichen Stelle in Ihrem Bundesland.